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seoevolution
Webdesign · 1. Juli 2026

Barrierefreie Website: Wer ist durch das BFSG verpflichtet?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG. Wer mit Website oder Onlineshop wirklich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist — und wer die Ausnahme nutzen kann.

Marcus Lindow11 Min Lesezeit
Titelgrafik von seoevolution.de zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mit den Stichworten BFSG, WCAG 2.1 AA und dem Stichtag 28. Juni 2025

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Das Gesetz verpflichtet aber nicht jeden Website-Betreiber. Die Entscheidung fällt mit einer einzigen Frage: Schließen Ihre Kunden bei Ihnen online einen Vertrag ab — kaufen sie in einem Shop oder buchen sie verbindlich einen Kurs? Beantworten Sie das mit Ja, fallen Sie in der Regel unter das Gesetz. Eine reine Informationsseite ohne Verkauf und ohne Buchung bleibt ausgenommen. Ebenso befreit das Gesetz rein geschäftliche Angebote und Kleinstunternehmen. Dieser Beitrag zeigt, zu welcher Gruppe Sie gehören, was der Begriff „barrierefrei" technisch bedeutet und welche Folgen ein Verstoß hat.

Was das BFSG ist — und warum es plötzlich viele betrifft

Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Diese Richtlinie heißt European Accessibility Act, auf Deutsch das Europäische Barrierefreiheitsgesetz. Das Ziel ist einfach: Digitale Angebote sollen auch Menschen mit Behinderung offenstehen. Barrierefreiheit bedeutet hier nichts Abstraktes. Sie heißt, dass Menschen mit einer Seh-, Hör- oder Motorikeinschränkung Ihre Website problemlos bedienen — sie steuern die Seite mit der Tastatur statt der Maus, nutzen ein Vorleseprogramm (Screenreader) oder lesen eine vergrößerte Schrift.

Die Zahlen dahinter sind keine Randgröße. Zum Jahresende 2023 lebten in Deutschland rund 7,9 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Das entspricht 9,3 Prozent der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt). Nicht jede dieser Behinderungen erschwert die Bedienung einer Website, ein spürbarer Teil aber schon. Zählt man leichtere Seh- und Motorikeinschränkungen sowie altersbedingte Einbußen dazu, wächst diese Gruppe zu einer breiten Nutzerschaft — dieselbe übrigens, die auch von großer Schrift und klarer Bedienung am Smartphone profitiert. Das neue Gesetz wandelt eine ehemals freiwillige Rücksichtnahme für einen Teil der Wirtschaft in eine Pflicht um.

Wer ist verpflichtet? Die Trennlinie heißt „elektronischer Geschäftsverkehr"

Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für die meisten Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern zählt vor allem die Dienstleistungs-Seite. Und dort trifft ein Punkt die breite Masse: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Dieser trockene Begriff hat eine klare Bedeutung. Er beschreibt ein Angebot, bei dem ein Verbraucher online und auf eigene Anfrage einen Vertrag mit Ihnen abschließt. Die entscheidende Frage lautet also nicht „Habe ich eine Website?", sondern „Kaufen oder buchen Kunden bei mir verbindlich über die Website?". Ein paar Alltagsbeispiele ziehen diese Grenze schärfer als jeder Rechtsbegriff:

  • Ein Kauf im Onlineshop, eine verbindliche Kursbuchung mit Bezahlung oder eine direkt buchbare Ferienwohnung — das ist elektronischer Geschäftsverkehr.
  • Ein Kontaktformular für einen Termin oder eine unverbindliche Tischreservierung — das ist nur eine Anfrage, hier kommt noch kein Vertrag zustande.

Neben dem elektronischen Geschäftsverkehr nennt das Gesetz noch weitere Dienstleistungen. Sie spielen für lokale Betriebe jedoch selten eine Rolle: Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books und bestimmte Elemente im Personenverkehr.

Bei den Produkten fällt die Liste kürzer aus. Sie betrifft Hersteller, Händler und Importeure von Computern und Betriebssystemen, Smartphones und Tablets, Geldautomaten und anderen Selbstbedienungsterminals, Fernsehern mit Internetfunktion und E-Book-Lesegeräten. Wer solche geregelten Produkte in Verkehr bringt, ist unabhängig von der Betriebsgröße in der Pflicht — das wird gleich noch wichtig.

In welchem Fall stecken Sie? Fünf typische Konstellationen

Die Theorie ist eine Sache, die eigene Website eine andere. Zur schnellen Einordnung vorab:

Ihre Website …Betroffen?Rettet die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
Onlineshop oder verbindliche Online-BuchungJaJa — wenn unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. €
Nur Infos, Leistungen und KontaktformularIn der Regel neinentfällt
Reines B2B mit echter ZugangsbeschränkungNeinentfällt
Verkauf geregelter Produkte (z. B. Smartphones)JaNein

Die folgenden fünf Fälle decken die meisten kleinen Betriebe ab und erklären jede Zeile der Tabelle.

  1. Onlineshop für Endkunden. Sie verkaufen über die Website an Verbraucher — ob Hofladen, Manufaktur oder Fachhandel. Damit sind Sie grundsätzlich verpflichtet, außer die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift für Sie.
  2. Online-Buchung mit Vertragsabschluss. Wer eine Ferienwohnung an der Warnow, einen Kurs oder einen kostenpflichtigen Termin verbindlich im Internet buchbar macht, schließt online Verträge — und gehört in dieselbe Gruppe wie der Onlineshop.
  3. Reine Informations-Website. Ihre Seite zeigt Leistungen, Öffnungszeiten, Referenzen und ein Kontaktformular. Besucher kaufen dort nichts und buchen nichts verbindlich. Nach überwiegender Auslegung ist das keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr — Sie sind in der Regel nicht betroffen.
  4. Reines B2B-Geschäft. Richtet sich Ihr Online-Angebot ausschließlich an andere Betriebe, greift das BFSG nicht. Entscheidend ist dabei der tatsächliche Zugang, nicht Ihre eigene Einordnung: Bestellen in Ihrem Shop faktisch auch Privatkunden, fallen Sie unter das Gesetz — auch bei einer geplanten Ausrichtung auf Firmen. Eine echte Befreiung erfordert eine wirksame Beschränkung, etwa einen geschlossenen Händlerbereich mit Gewerbenachweis.
  5. Verkauf geregelter Produkte. Sie stellen Smartphones, Tablets oder E-Book-Reader her oder handeln damit. Dann gilt die Pflicht unabhängig von der Betriebsgröße — hier hilft die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht.

Ein wichtiger Grenzfall bleibt: Löst eine Buchung automatisch eine verbindliche Bestätigung aus, entsteht aus der vermeintlichen Anfrage doch ein Vertragsschluss. Wer unsicher ist, ob das eigene Buchungssystem diese Schwelle reißt, klärt das am besten vorab.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — und der Denkfehler, der die Runde macht

Für viele kleine Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern ist das der wichtigste Punkt. Das Gesetz nimmt diese Firmen ausdrücklich aus — allerdings nur bei Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Mitarbeiter und macht zugleich höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Hier passiert der häufigste Fehler, den ich in Ratgebern und Foren sehe: Viele lesen ein „oder" zwischen der Zahl der Beschäftigten und der Finanzgrenze. Das ist falsch. Beide Bedingungen greifen zwingend zusammen — die Grenze bei den Beschäftigten UND die Grenze bei den Finanzen gelten gleichzeitig. Ein Betrieb mit acht Mitarbeitern und drei Millionen Euro Umsatz zählt also nicht als Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes. Daran ändert auch die Kopfzahl von unter zehn Mitarbeitern nichts.

Ein paar Details, die in der Praxis oft untergehen:

  • Die Mitarbeiterzahl rechnet sich in Vollzeitstellen, nicht in Köpfen. Zwei Halbtagskräfte ergeben zusammen eine Vollzeitstelle. Wer sechs Vollzeit- und vier Halbtagskräfte beschäftigt, kommt auf acht — also unter zehn. Auszubildende fließen nicht in die Berechnung ein. Die Zahlen stammen aus der EU-Definition für Kleinstunternehmen.
  • Bei den Finanzen reicht eine der beiden Grenzen — Umsatz oder Bilanzsumme. Beim Personal gilt dagegen strikt die Marke von zehn Vollzeitstellen. Also: hartes UND zwischen den beiden Kriterien, weiches ODER innerhalb der Finanzgrenze.
  • Sobald Sie geregelte Produkte in Verkehr bringen, entfällt die Ausnahme. Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Die Ausnahme ist also real und betrifft viele echte Kleinbetriebe — den Handwerker mit Info-Seite genauso wie den kleinen Laden an der Kröpeliner Straße mit überschaubarem Shop. Sie ist aber kein Freifahrtschein und sollte kein Vorwand sein, das Thema komplett zu ignorieren. Dazu gleich mehr.

Was „barrierefrei" technisch heißt: WCAG 2.1 AA in verständlich

Wer betroffen ist, fragt sich als Nächstes: Welche Aufgaben stehen genau an? Das Gesetz verweist über die europäische Norm EN 301 549 auf einen internationalen Standard für Web-Inhalte, die Web Content Accessibility Guidelines — kurz WCAG. Er gilt in der Version 2.1 und der Stufe AA, die die Stufe A direkt einschließt. Das klingt nach einem dicken Regelwerk, lässt sich aber in Alltagssprache übersetzen.

Die wichtigsten Punkte, die eine Website erfüllen muss:

  • Bedienbar per Tastatur. Alles funktioniert ohne Maus — auch der Cookie-Banner, den viele Entwickler hier gern vergessen.
  • Ausreichender Kontrast und lesbare Schrift. Heller Text auf hellem Grund fällt sofort durch.
  • Alternativtexte für Bilder. Ein Vorleseprogramm muss beschreiben können, was auf einem Bild zu sehen ist.
  • Untertitel und Textalternativen für Video- und Audio-Inhalte.
  • Sichtbarer Fokus. Wer sich mit der Tastatur durch die Seite bewegt, erkennt sofort, wo er gerade steht.
  • Saubere Überschriftenstruktur. Eine logische Gliederung statt Überschriften, die nur fett aussehen.
  • Zoom bis 200 Prozent, ohne dass Inhalte verschwinden oder Texte sich überlagern.
  • Verständliche Sprache und aussagekräftige Linktexte statt eines bloßen „Hier klicken".

Dazu kommt eine Informationspflicht: Betroffene Anbieter müssen darlegen, wie ihr Angebot die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und diese Information selbst barrierefrei zugänglich machen (§ 14 BFSG). In der Praxis ist das eine kurze Zusatz-Seite, auf der Sie erklären, wie barrierefrei Ihr Angebot ist und wo es noch hakt — dafür gibt es fertige Muster, das muss kein Anwalt schreiben. Verwechseln Sie das nicht mit der förmlichen „Erklärung zur Barrierefreiheit", die nur öffentliche Stellen abgeben müssen. Wer eine neue Seite bauen lässt, plant diese Anforderungen am besten von Anfang an ein; ein späteres Nachrüsten kostet fast immer mehr. Wie das in der Umsetzung aussieht, steht auf der Seite zum Webdesign aus Rostock.

Was passiert, wenn man es ignoriert?

Das BFSG ist kein zahnloses Papier. Überwacht wird es von den Marktüberwachungsbehörden der Länder, koordiniert über eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder. Diese Behörden prüfen Verstöße, verlangen Nachbesserungen und können ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG). Wichtig zur Einordnung: Diese 100.000 Euro bilden den gesetzlichen Höchstrahmen für die schwersten Fälle — nicht den Regelbetrag für einen fehlenden Alternativtext im Hofladen-Shop. Im Extremfall dürfen die Behörden zudem anordnen, dass eine Dienstleistung so lange nicht mehr angeboten wird, bis sie barrierefrei ist.

Häufig warnen Fachleute auch vor Abmahnungen durch Verbände oder Mitbewerber. Ob Mitbewerber auf Basis des BFSG erfolgreich abmahnen können, ist juristisch allerdings noch nicht abschließend geklärt — das BFSG dient in erster Linie der öffentlich-rechtlichen Marktüberwachung. Klar ist dagegen: Für Websites und Onlineshops gibt es keine Übergangsfrist. Der Stichtag war der 28. Juni 2025, komplett ohne Schonzeit.

Ganz ohne Ventil ist das Gesetz aber nicht. Wenn die barrierefreie Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung wäre oder das Angebot grundlegend verändern würde, erlaubt das BFSG eine Abweichung. Die müssen Sie allerdings begründen und dokumentieren — eine einfache Behauptung reicht nicht aus, die Einschätzung muss im Zweifel einer Prüfung standhalten.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Panik ist der falsche Ratgeber, Wegschauen aber auch. Die sinnvolle Reihenfolge bleibt überschaubar.

  • Erst einordnen. Klären Sie ehrlich, zu welchem der fünf Fälle Sie gehören. Das dauert zehn Minuten und erspart Ihnen unnötige Kosten oder ein böses Erwachen.
  • Bei Betroffenheit den Ist-Zustand prüfen. Ein einfacher Selbsttest bringt schon viel: Kommen Sie mit der Tabulator-Taste durch die ganze Seite, inklusive Menü und Cookie-Banner? Stimmen die Kontraste? Haben Ihre Bilder Alternativtexte? Bleibt die Seite bei 200 Prozent Zoom bedienbar?
  • Die Basis zuerst umsetzen. Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte und eine saubere Struktur erfüllen bereits einen großen Teil der Anforderungen und sind bei einer ordentlich gebauten Website kein Großprojekt.
  • Informationen zur Barrierefreiheit ergänzen und, wenn Sie unsicher sind, den eigenen Fall anwaltlich prüfen lassen.

Zu den Kosten eine offene Ansage: Eine seriöse Zahl lässt sich erst nach einem Blick auf die konkrete Seite nennen — jede Pauschale aus dem Internet ist reine Spekulation. In Gesprächen mit Betrieben aus der Region erlebe ich vor allem die große Sorge vor einer teuren Komplettsanierung. Die trifft jedoch in den seltensten Fällen zu. Wer eine handwerklich saubere Seite hat, justiert meist nur nach und baut nicht völlig neu. Ein typisches Beispiel: Ein kleiner Hofladen mit Online-Shop fürchtet genau diese Komplettsanierung — am Ende geht es aber um Kontraste, Alternativtexte und die Tastaturbedienung des Bestellwegs, nicht um eine neue Website. Und wer ohnehin neu baut, plant Barrierefreiheit von Anfang an mit ein — dann verursacht sie kaum zusätzliche Kosten. Wie so ein Projekt abläuft, sehen Sie im Beitrag zum Ablauf einer Website-Erstellung; für den Shop-Fall lohnt der Blick auf die Kosten eines eigenen Onlineshops.

Was NICHT funktioniert

Rund um das BFSG ist ein Markt für schnelle Lösungen und Angstmacherei entstanden. Vieles davon verschwendet nur Ihr Geld.

  • Barrierefreiheits-Overlays. Diese kleinen Zusatzmodule versprechen eine barrierefreie Seite mit nur einem Klick — erkennbar an einem kleinen runden Symbol am Bildschirmrand, das ein Menü für Kontrast und Schriftgröße aufklappt, meist im Abonnement verkauft. In der Praxis halten sie ihr Versprechen nicht: Die Overlay-Fact-Sheet-Initiative, getragen von hunderten Barrierefreiheits-Fachleuten, rät klar von solchen Werkzeugen ab. Die Module verdecken Probleme, anstatt sie zu lösen, stören oft echte Vorleseprogramme und erfüllen die gesetzlichen Vorgaben gerade nicht.
  • Panik-Prüfungen auf Zuruf. Ein teurer „BFSG-Notfall-Check", bevor überhaupt geklärt ist, ob das Gesetz für Sie gilt, ist die falsche Reihenfolge. Zuerst ordnen Sie sich ein, danach setzen Sie die Regeln um.
  • Die Ausnahme als Ausrede. „Wir sind ja Kleinstunternehmen" stimmt für viele Betriebe — aber eben nicht, wenn Sie geregelte Produkte verkaufen oder die Umsatzgrenze überschreiten. Wer sich blind und ohne Nachrechnen auf die Ausnahme verlässt, geht ein großes Risiko ein.
  • Barrierefreiheit nur als Pflicht sehen. Eine kontraststarke Seite mit klarer Struktur und Tastaturbedienung hilft auch älteren Kunden, erleichtert die Bedienung am Smartphone und kann die Auffindbarkeit bei Google verbessern. Was das Gesetz verlangt, deckt sich weitgehend mit dem, was ohnehin gute Arbeit ist.

Was bleibt

Das BFSG bedroht keinen Handwerksbetrieb mit einer simplen Info-Seite und bedeutet keinen Weltuntergang für den kleinen Hofladen mit Online-Shop. Es zieht eine klare Trennlinie: Wer online Verträge schließt und kein Kleinstunternehmen führt, handelt jetzt — alle anderen atmen auf, behalten das Thema aber im Blick. Der teuerste Fehler ist nicht, betroffen zu sein. Es ist, es nicht zu wissen.

Der beste erste Schritt kostet Sie gar nichts: Machen Sie den Selbsttest aus diesem Beitrag — Tastatur, Kontraste, Alternativtexte, Zoom — und ordnen Sie sich in eine der fünf Konstellationen ein. Wenn Sie danach noch unsicher sind, ob Ihre Website betroffen ist, schreiben Sie mir kurz über das Kontaktformular. Dann klären wir das, bevor eine Behörde oder ein Abmahnschreiben es klärt.


Quellen:

Häufig gestellte Fragen

Gilt das BFSG auch für meine normale Firmen-Website ohne Shop?
In der Regel nicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) greift bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also dort, wo Kunden online einen Vertrag abschließen, etwa in einem Shop oder über eine verbindliche Buchung. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website mit Leistungen, Öffnungszeiten und Kontaktformular fällt nach überwiegender Auslegung nicht darunter. Sobald aber ein Onlineshop oder eine verbindliche Online-Buchung dazukommt, ändert sich die Einordnung. Im Zweifel lohnt eine kurze rechtliche Klärung.
Ab wann muss meine Website barrierefrei sein — gibt es eine Übergangsfrist?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und Onlineshops gibt es keine Übergangsfrist — betroffene Angebote mussten von diesem Stichtag an barrierefrei sein. Längere Fristen betreffen nur einzelne Sonderfälle wie bestimmte Selbstbedienungsterminals (bis zu 15 Jahre) oder vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge (längstens bis 27. Juni 2030).
Bin ich als Kleinstunternehmen wirklich von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen?
Bei Dienstleistungen ja — unter zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen: weniger als zehn Beschäftigte UND ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer geregelte Produkte wie Smartphones oder E-Book-Reader herstellt oder verkauft, ist unabhängig von der Betriebsgröße in der Pflicht.
Welche technischen Standards muss eine barrierefreie Website erfüllen?
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA verweist. Praktisch heißt das unter anderem: ausreichender Farbkontrast, Bedienung per Tastatur, Alternativtexte für Bilder (kurze Bildbeschreibungen, die ein Vorleseprogramm ausgeben kann), sichtbarer Fokus, saubere Überschriftenstruktur und Bedienbarkeit bei 200 Prozent Zoom.
Was droht, wenn ich das BFSG ignoriere?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro ahnden und im Extremfall anordnen, die Dienstleistung einzustellen. Die 100.000 Euro sind allerdings der Höchstrahmen für die schwersten Fälle, nicht der Regelbetrag für einen kleinen Mangel. Ein Hinweis vorweg: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — bei Unsicherheit über den eigenen Fall ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll.
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